§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22e#abs-1 (1) Die zuständige Finanzbehörde kann eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22e#abs-2 (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22e UStG →
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- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1142/20Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1165/20Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 22e eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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