Gesetze / Umsatzsteuergesetz

UStG

§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung

Stand: 01.09.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22e#abs-1 (1) Die zuständige Finanzbehörde kann eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22e#abs-2 (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.

§ 22d § 22f